II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien führen vor dem ArbG Ulm einen Rechtstreit betreffend Vergütung sowie Forderung der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Arbeitsgericht hat mit einem am 07.02.2019 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Das Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 21.02.2019 zugestellt. Am 20.03.2019 wurde aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Berufungsschrift unter Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei an das LAG übermittelt. Der Berufungsschriftsatz war nicht mit einer elektronischen qualifizierten Signatur versehen. Am Ende des Schriftsatzes war lediglich das Wort "Rechtsanwalt" aufgeführt. Auf der ersten Seite des Schriftsatzes waren unter "Unser Zeichen" das Aktenzeichen der Kanzlei und der Name des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgeführt.