II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 25.10.2019 zum 31.12.2019. Am 08.06.2020 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 31.12.2020 sowie Zahlung einer Abfindung i.H.v. 8.300 Euro geeinigt haben. In der Nr. 3 des Vergleichs haben die Parteien folgendes vereinbart:

"Die Parteien stimmen darin überein, dass bestehender Resturlaub als auch etwaig geleistete Überstunden in natura genommen wurden und abgegolten sind."