III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Die "Urlaub in natura abgegolten"-Regelung habe in der vorliegenden Konstellation nicht zu einem höheren Vergleichsmehrwert geführt.

Die anwaltliche Einigungsgebühr entstehe für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs seien die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss gewesen seien und die mit dem Vergleich geregelt worden seien. Demgegenüber sei die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung. Für die Wertfestsetzung komme es darauf an, worüber - und nicht worauf - sich die Parteien geeinigt haben. Auch genüge es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden worden sei. Ein Titulierungsinteresse könne ausnahmsweise nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss gewesen sei.