Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung zeigt neben der Formwirksamkeit des mittels Computerfax übermittelten Schriftsatzes auch andere formelle Aspekte auf, die unbedingt beachtet werden müssen. Bei einem arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteil ist insbesondere zu beachten, dass die Einspruchsfrist abweichend vom § 339 Abs. 1 ZPO nicht zwei, sondern lediglich eine Woche beträgt (§ 59 Satz 1 ArbGG). Bei einer Zustellung am Samstag gilt für die Fristberechnung der § 193 BGB mit der Folge, dass die Frist erst am darauffolgenden Werktag abläuft. Diese Norm gilt auch für Prozesshandlungen.
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