Autor: Törkel |
Insgesamt sind die Regelungen des HinSchG zu restriktiv ausgefallen:
So beschränkt sich der sachliche Anwendungsbereich nur auf straf- und bußgeldbewehrte Vorschriften und erfasst nicht solche Missstände, die zwar "formal" legal sind, jedoch ein Fehlverhalten darstellen, an dessen Bekanntmachung ein erhöhtes öffentliches Interesse vorliegt (z.B. Missstände in der Pflege). |
Kritisch zu sehen ist auch, dass u.a. "Verschlusssachen" aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen werden. Die Schutzwirkung für Hinweisgeber entfällt damit genau dort, wo sie eigentlich im nationalen Interesse besonders erforderlich wäre (z.B. der Fall Edward Snowden). Zu erinnern ist auch daran, dass die Meinungsfreiheit nach der Rechtsprechung des |
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