Autor: Törkel |
Der sachliche Bereich wird nach § 2 Abs. 1 HinSchG enumerativ aufgezählt: Verstöße
gegen die durch die Whistleblowerrichtlinie vorgegebenen Bereiche des Unionsrechts, |
gegen nationales Strafrecht und |
die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz vor Leib, Leben oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte ihrer Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. |
Der Koalitionsvertrag der Ampelregierung sah auch bei "sonstigem erheblichen Fehlverhalten", dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, einen Schutz vor. Indem bußgeldbewehrte Vorschriften als Kompromiss in den sachlichen Anwendungsbereich aufgenommen wurden, werden Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nach §
Von Interesse erweisen sich dabei vor allem solche Bußgeldvorschriften, die eine Missachtung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Wirtschaftsausschuss usw.), den Interessenvertretungen (§ 46 Abs. 1 SEBG und § 45 EBRG)7) oder der Schwerbehindertenvertretung (§ Abs. Nr. 8 ) sanktionieren.
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