4/1.2.3 Zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen

Autor: Schmiegel

Stellt der Beklagte eine Gegenforderung zur Aufrechnung, ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Gegenforderung gem. § 322 Abs. 2 ZPO ggf. der Rechtskraft fähig. Ob die Gegenforderung besteht, ist daher keine bloße Vorfrage. Sofern für die Gegenforderung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - zumindest gem. § 2 Abs. 3 ArbGG (Zusammenhangsklage) - eröffnet ist, ist die Entscheidungskompetenz für Haupt- und Gegenforderung fraglos gegeben.

Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung

Wenn die Gegenforderung hingegen in einem anderen Rechtsweg eingeklagt werden müsste, kann das Arbeitsgericht nicht rechtskräftig über die Gegenforderung entscheiden, sondern muss ein Vorbehaltsurteil302 ZPO) erlassen. Es kann den Rechtsstreit im Übrigen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aussetzen und später das Nachverfahren durchführen. Alternativ kann es den Rechtsstreit nach Rechtskraft des Vorbehaltsurteils wegen der Gegenforderung an das zuständige Gericht verweisen. Dieses Gericht muss dann das Nachverfahren durchführen und über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Vorbehaltsurteils entscheiden.9)

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