Autor: Schmiegel |
Sind die Gerichte für Arbeitssachen für einen Klageanspruch zuständig, haben sie ihn unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Dies gilt nicht nur etwa für gesellschafts- oder insolvenzrechtliche Vorfragen,4) sondern auch für öffentlich-rechtliche Probleme.
Im Urteilsverfahren können betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen zu klären sein, sofern nur eine Rechtsstreitigkeit gem. § 2 ArbGG den eigentlichen Streitgegenstand bildet.5)
BeispieleEin Arbeitnehmer klagt auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung. Die Entscheidung ergeht im Urteilsverfahren, auch wenn die Parteien lediglich über die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratsanhörung streiten. Ein Betriebsratsmitglied klagt auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausgefallene berufliche Tätigkeit. Die Vergütungspflicht folgt aus § 611a Abs. 2 BGB; über den individualrechtlichen Anspruch ist im Urteilsverfahren zu entscheiden. |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|