Autor: Schmiegel |
Nach den allgemeinen Regelungen der ZPO, die auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gelten, ist etwa das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten (§§ 13, 17 ZPO), am Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) oder - bei Widerklagen - am Ort, an dem die Klage erhoben wurde (§ 33 ZPO), örtlich zuständig (zur örtlichen Zuständigkeit im Beschlussverfahren siehe Teil 4/1.1).
Gemäß §§ 38 ff. ZPO kann ein Gericht auch kraft Gerichtsstandsvereinbarung oder infolge rügeloser Einlassung örtlich zuständig werden. Letzteres setzt voraus, dass die Parteien auf die Folgen einer rügelosen Einlassung hingewiesen wurden (§ 39 Satz 2, § 504 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG); eine Erörterung des Streitverhältnisses im Gütetermin genügt dazu nicht.1)
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|