4/1.1 Zu klärende Vorfragen

Autor: Schmiegel

Welches Arbeitsgericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig ist, ist in verschiedener Hinsicht zu prüfen:

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet?

Die Arbeitsgerichtsbarkeit bildet neben den anderen Gerichtszweigen einen eigenen Rechtsweg. Auch das Verhältnis zur Zivilgerichtsbarkeit ist eine Frage des Rechtswegs und nicht der sachlichen Zuständigkeit i.S.d. § 281 ZPO. Wann dieser Rechtsweg eröffnet ist, ist in einer abschließenden Aufzählung geregelt. Die Arbeitsgerichte sind zur Entscheidung eines Klageanspruchs nur zuständig, wenn die Voraussetzungen einer Fallgruppe der §§ 2, 2a ArbGG erfüllt sind (zu den einzelnen Fallgruppen siehe Teil 4/1.4; zum Verfahren, in dem der Rechtsweg geprüft wird, siehe Teil 4/1.3).

Ausschließliche Zuständigkeit

Ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, besteht i.d.R. eine ausschließliche Zuständigkeit. Die entsprechenden Streitigkeiten können deshalb auch nicht als Widerklage oder Zusammenhangsklage vor anderen Gerichten geltend gemacht werden. Ausnahmen gelten für Klagen in Erfinder- und Urheberstreitigkeiten (§ 2 Abs. 2 ArbGG), Zusammenhangsklagen (§ 2 Abs. 3 ArbGG) und Streitigkeiten mit Organmitgliedern (§ 2 Abs. 4 ArbGG) - hier sind verschiedene Rechtswege eröffnet, unter denen der Kläger allein bzw. die Parteien gemeinsam wählen können.

Örtliche Zuständigkeit