4/1.4 Einzelne Fallgruppen der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Urteilsverfahren

Im Urteilsverfahren besteht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S.d. § 13 GVG 1) 2 ArbGG). Abzugrenzen hiervon sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten wie Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitnehmerschutzrecht oder dem Sozialversicherungsrecht.

Hinweis

Gegebenenfalls ist zu unterscheiden, ob ein Anspruch aus einem bürgerlichrechtlichen Arbeitsverhältnis oder einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis herrührt. Bei einem Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 33 GG kommt es etwa darauf an, ob das betreffende öffentliche Amt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses ausgeübt werden soll.2)

Beschlussverfahren