4/1.4.4 Weitere Spezialfälle (§§ 2, 2a ArbGG)

Autor: Schmiegel

Angelegenheiten der betrieblichen Arbeitnehmervertretungen (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchst. a)-g) ArbGG)

Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Beschlussverfahren zuständig für Angelegenheiten der verschiedenen Arbeitnehmervertretungen, insbesondere aus dem BetrVG, dem SprAuG, dem EBRG und SGB IX (Schwerbehindertenvertretung und Werkstattrat) mit Ausnahme der jeweiligen Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten. Die Regelung ist nicht auf bürgerlichrechtliche Angelegenheiten beschränkt. Die Zuständigkeit ist nach allgemeiner Meinung einerseits über den Wortlaut hinaus auf andere Angelegenheiten von Arbeitnehmervertretungen zu erweitern und andererseits hinsichtlich individualrechtlicher Streitigkeiten einzuschränken:

Kollektivrechtliche Streitigkeiten der Arbeitnehmervertretungen

Durch § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG soll eine umfassende Zuständigkeit für alle Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung begründet werden.59) Dazu zählen zunächst Streitigkeiten über alle Rechte und Pflichten des Betriebsrats, und zwar nicht nur aus dem , sondern auch aus anderen Gesetzen, z.B. nach § , § , §§ ff. , § ArbSichG, § . Gemeint sind zudem die Angelegenheiten anderer verfasster Arbeitnehmervertretungen wie der Betriebsvertretung der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten zivilen Arbeitskräfte oder von tariflich geregelten Vertretungsorganen nach §§ , Abs. .