4/1.4.1 Tarifrechtliche Streitigkeiten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG)

Autor: Schmiegel

Gegenstand

Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus Tarifverträgen i.S.d. § 1 TVG und über deren Bestehen oder Nichtbestehen. Ansprüche aus Tarifverträgen betreffen insbesondere deren obligatorischen Teil, etwa die Durchführungspflicht, die Einwirkung auf Verbandsmitglieder oder die Wahrung der Friedenspflicht. Der normative Teil eines Tarifvertrags kann Streitgegenstand sein z.B. bei der Frage nach der Wirksamkeit oder der (generellen) Auslegung bestimmter Klauseln.5) Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrags beziehen sich auf dessen Gültigkeit, auf den Geltungsbereich oder auf die Wirksamkeit einer Kündigung.

Parteien

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG setzt voraus, dass mindestens eine der Parteien Tarifvertragspartei (oder deren Rechtsnachfolger, § 3 ArbGG) ist. Die andere Partei muss keine besonderen Voraussetzungen erfüllen: Sie kann insbesondere ein Mitglied einer Tarifvertragspartei sein.