4/1.4.6 Rechtsnachfolger und Prozessstandschafter (§ 3 ArbGG)

Autor: Schmiegel

Bestimmte Qualifikationen der Parteien

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit setzt zumeist bestimmte Qualifikationen der Parteien voraus (z.B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Tarifvertragspartei). § 3 ArbGG erweitert die Zuständigkeit auf Rechtsnachfolger und Prozessstandschafter. Er gilt im Urteils- und im Beschlussverfahren.

§ 3 ArbGG betrifft Konstellationen, in denen der Partei die erforderliche Qualifikation von Anfang an fehlt. Dass Personen, die erst im Lauf des Rechtsstreits Rechtsnachfolger einer Partei werden, den Prozess fortführen können, folgt aus der allgemeinen Regel des § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG; § 3 ArbGG ist insofern nicht anzuwenden.

Betriebserwerber

Nicht von § 3 ArbGG erfasst werden Fälle, in denen der Rechtsnachfolger selbst die erforderliche Qualifikation als Partei erhält. Etwa tritt bei einem Betriebsübergang gem. § 613a BGB der neue Inhaber in die Arbeitsverhältnisse ein und wird selbst Arbeitgeber; die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ArbGG sind in seiner Person unmittelbar erfüllt. Umgekehrt kann § 3 ArbGG lediglich über die fehlende Qualifikation der Partei hinweghelfen. Er ändert nichts daran, dass die Parteien beispielsweise um einen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis streiten müssen.

Beispiel