4/1.4.2 Kollektivrechtliche Streitigkeiten aus unerlaubter Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG)

Autor: Schmiegel

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG betrifft kollektivrechtliche Streitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, zum einen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen, zum anderen im Zusammenhang mit Fragen der Vereinigungsfreiheit:

Arbeitskampfstreitigkeiten

Streitigkeiten aus unerlaubten Handlungen zum Zweck des Arbeitskampfs (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative ArbGG) betreffen Handlungen auf kollektivrechtlichem Gebiet, die einen Arbeitskampf beeinflussen sollen. Der Begriff Arbeitskampf wird weit ausgelegt und erfasst jede kollektive Druckausübung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber,7) auch den wilden Streik. Gleiches gilt für den Begriff der , unter den nicht nur deliktische Verhaltensweisen i.S.d. § fallen, sondern etwa auch Sachverhalte, die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (§ ) oder possessorische Besitzstörungsansprüche (§ ) auslösen. Gemeint ist jede Maßnahme, die sich als rechtswidrig darstellen und die Rechte des Tarifpartners verletzen kann. des Rechtsstreits muss sein. Es genügt allerdings, dass sie potentiell zu den Tarifvertragsparteien nach § gehört, selbst wenn die Tariffähigkeit im konkreten Fall zweifelhaft ist. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Partei ab, ist ein Beschlussverfahren nach § Abs. durchzuführen und der Rechtsstreit bis zur Klärung der Frage auszusetzen.