4/1.4.3 Individualrechtliche Streitigkeiten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 Buchst. a) ArbGG)

Autor: Schmiegel

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG eröffnet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Ziel des ArbGG ist es, alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen.14) Eine genaue Abgrenzung der verschiedenen Zuständigkeitstatbestände ist im Zweifelsfall entbehrlich.

4/1.4.3.1 Arbeitsvertragsparteien als Beteiligte

Arbeitsverhältnis

Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen setzt voraus, dass die eine Partei des Rechtsstreits ein Arbeitnehmer und die andere ein Arbeitgeber ist. Zwischen diesen Parteien muss ein Arbeitsverhältnis bestehen, bestanden haben oder beabsichtigt worden sein.

Rechtsstreit aus dem Arbeitsverhältnis