4/1.4.5 Zusammenhangsklagen (§ 2 Abs. 3 ArbGG)

Autor: Schmiegel

Wahlmöglichkeit

Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen können arbeitsrechtliche Streitigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 1 ArbGG, die mit bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang stehen, nicht gemeinsam vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden. Sofern nicht ein anderes Gericht für den bürgerlichrechtlichen Anspruch ausschließlich zuständig ist, kann der Kläger aber gem. § 2 Abs. 3 ArbGG wählen, ob er die Ansprüche getrennt vor verschiedenen Gerichten erhebt oder beide Streitgegenstände vor die Gerichte für Arbeitssachen bringt. Dies ist insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten in Wohnraummietsachen der Fall (§ 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG), bei Wettbewerbsstreitigkeiten (§ 13 UrhG) oder bei Parteivereinbarungen über die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (§ 38 ZPO). Scheidet die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG aus, kann sie auch nicht durch § 2 Abs. 3 ArbGG begründet werden.89)

Voraussetzungen