4/1.3 Prüfung der Zuständigkeit

Prüfung von Amts wegen

Ob ein Arbeitsgericht für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig ist, ist - für jeden Klageantrag gesondert - von Amts wegen zu prüfen. Für die verschiedenen Aspekte der Zuständigkeit erfolgt die Prüfung in verschiedener Weise:

Vorabentscheidungsverfahren

Um Streitigkeiten über den Rechtsweg möglichst frühzeitig zu klären, sieht § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 ff. GVG ein Vorabentscheidungsverfahren vor, in dem der Rechtsweg verbindlich bestimmt werden kann. Dessen Regeln gelten auch für die Klärung der Verfahrensart und der örtlichen Zuständigkeit. Anders als bei einem Beschluss über den Rechtsweg trifft der Vorsitzende die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit aber allein (d.h. ohne ehrenamtliche Richter, § 48 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG), und es gibt kein Rechtsmittel (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).

Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens - auch durch die Rechtsmittelgerichte - von Amts wegen zu prüfen. Sind die deutschen Gerichte international nicht zuständig, haben sie die Klage als unzulässig abzuweisen. Ein Vorabentscheidungsverfahren über die internationale Zuständigkeit kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Verweisung an ein ausländisches Gericht.1)