Autor: Schmiegel |
Ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach den im Zeitpunkt der Zustellung der Klage (§ 253 Abs. 1 ZPO) vorliegenden Umständen gegeben, können spätere Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände an der Zuständigkeit nichts mehr ändern (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Umgekehrt kann jedoch ein zunächst unzuständiges Gericht im Laufe des Rechtsstreits durch Veränderung der maßgeblichen Umstände zuständig werden.
BeispieleWohnt der beklagte Arbeitnehmer bei Zustellung der Klage im Bezirk des angegangenen Arbeitsgerichts, berührt ein späterer Wegzug die Zuständigkeit nicht. Verzieht er hingegen erst während des Prozesses in diesen Bezirk, wird das Arbeitsgericht ab diesem Zeitpunkt zuständig. Ist die Klägerin zum Zeitpunkt der Klagezustellung noch als Fremdgeschäftsführerin einer GmbH bestellt, steht einer Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zunächst § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entgegen. Wird sie dann vor Rechtskraft einer Entscheidung über den Rechtsweg als Geschäftsführerin abberufen, entfällt die Sperrwirkung der Fiktion. Es ist nun nach den allgemeinen Grundsätzen - ohne Berücksichtigung der Sperrwirkung - über den Rechtsweg zu entscheiden.15) |
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