BAG - Beschluss vom 08.09.2015
9 AZB 21/15
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 5 Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 576 Abs. 3; ZPO § 577 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 74
AUR 2015, 420
ArbRB 2015, 335
BB 2015, 2611
EzA-SD 2015, 16
GmbHR 2015, 1211
NJW 2015, 3469
NZA 2015, 1342
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 300/14
ArbG Dresden, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4195/13

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Klage eines angestellten Verbandsgeschäftsführers

BAG, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 9 AZB 21/15

DRsp Nr. 2015/17666

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Klage eines angestellten Verbandsgeschäftsführers

Orientierungssatz: Ist der Geschäftsführer eines Vereins bzw. eines Verbands abberufen und ist ihm dies bekannt gegeben worden, endet die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Dies gilt nicht nur in den sogenannten Sic-non-Fällen.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. März 2015 - 4 Ta 300/14 (6) - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 6. März 2014 - 4 Ca 4195/13 - abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 68.059,79 Euro festgesetzt.

5. Dem Kläger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass kein eigener Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten ist.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt La beigeordnet.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 5 Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 576 Abs. 3; ZPO § 577 Abs. 2;

Gründe: