Autor: Schmiegel |
Das Vorabentscheidungsverfahren gem. § 17a GVG muss durchgeführt werden,
wenn das Gericht den Rechtsweg für unzulässig hält und das Verfahren verweisen will oder |
wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt. |
Im Übrigen steht es im Ermessen des Gerichts, die Zulässigkeit des Rechtswegs vorab auszusprechen (§ 17a Abs. 3 GVG).16)
Der Vorabentscheidungsbeschluss kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GVG). Der Beschluss muss - unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird - durch die Kammer ergehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG) und ist zu begründen (§ 17a Abs. 4 Satz 2 GVG).
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