4/1.3.3 Verfahren

Autor: Schmiegel

Vorabentscheidungsverfahren (§ 17a GVG)

Das Vorabentscheidungsverfahren gem. § 17a GVG muss durchgeführt werden,

wenn das Gericht den Rechtsweg für unzulässig hält und das Verfahren verweisen will oder

wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt.

Im Übrigen steht es im Ermessen des Gerichts, die Zulässigkeit des Rechtswegs vorab auszusprechen (§ 17a Abs. 3 GVG).16)

Der Vorabentscheidungsbeschluss kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GVG). Der Beschluss muss - unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird - durch die Kammer ergehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG) und ist zu begründen (§ 17a Abs. 4 Satz 2 GVG).

Verweisungsbeschluss