Im Urteilsverfahren besteht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S.d. § 13 GVG 1) (§ 2 ArbGG). Abzugrenzen hiervon sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten wie Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitnehmerschutzrecht oder dem Sozialversicherungsrecht.
HinweisGegebenenfalls ist zu unterscheiden, ob ein Anspruch aus einem bürgerlichrechtlichen Arbeitsverhältnis oder einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis herrührt. Bei einem Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 33 GG kommt es etwa darauf an, ob das betreffende öffentliche Amt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses ausgeübt werden soll.2) |
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