Im Urteilsverfahren besteht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S.d. § 13 GVG.1) (§ 2 ArbGG). Abzugrenzen hiervon sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten wie Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitnehmerschutzrecht oder dem Sozialversicherungsrecht. Es kommt darauf an, welche Natur das Rechtsverhältnis hat, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird.2)
HinweisGegebenenfalls ist zu unterscheiden, ob ein Anspruch aus einem bürgerlichrechtlichen Arbeitsverhältnis oder einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis herrührt. Bei einem Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 33 GG kommt es etwa darauf an, ob das betreffende öffentliche Amt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses ausgeübt werden soll.3) |
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