Autor: Kloppenburg |
Gegen streitige Urteile der Arbeitsgerichte kann nach Maßgabe des § 64 ArbGG Berufung beim
Die Berufung ist in vier Fällen statthaft:
Bestandsstreitigkeiten Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. |
Streitwertberufung Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600 Euro. |
Zweites Versäumnisurteil Es ist ein zweites Versäumnisurteil ergangen, obwohl keine schuldhafte Versäumung vorlag. |
Zulassungsberufung Die Berufung ist in der Entscheidung ausdrücklich zugelassen. |
Die Berufung ist gem. § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen bei
grundsätzlicher Bedeutung, |
bestimmten Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien, |
Tarifauslegungsstreitigkeiten, denen überregionale Bedeutung zukommt, |
bestimmten Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen oder der Vereinigungsfreiheit oder |
einer Abweichung des Arbeitsgerichts in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. |
Der Berufungsbeklagte kann innerhalb eines Monats seit Zustellung der Berufungsbegründung Anschlussberufung einlegen.
Hinweis |
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