Autor: Kloppenburg |
Nach § 78a Abs. 1 ArbGG ist das Verfahren auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei fortzuführen, wenn erstens ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und zweitens das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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