4/2.2.3 Einzelne Vorschriften der ZPO

Autor: Kloppenburg

Anzuwenden sind im Übrigen grundsätzlich neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 1 - 252 ZPO die durch § 495 ZPO für das amtsgerichtliche Verfahren in Bezug genommenen Vorschriften über das Verfahren vor dem Landgericht, also die §§ 253 -494a ZPO.

4/2.2.3.1 Konzentrationsgrundsatz (§ 497 ZPO)

Zu beachten ist u.a. der angesichts der Verweisung auf die Vorschriften für das Verfahren vor den Amtsgerichten auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltende § 497 ZPO. Danach ist die Ladung der klagenden Partei formlos mitzuteilen. Wegen der Verweisung auf § 270 Satz 2 ZPO gilt die Mitteilung bei Übersendung durch die Post an dem folgenden Tage als zugegangen, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, im Übrigen am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post, solange die Partei nicht glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

4/2.2.3.2 Kostenschlussurteil (§ 128 Abs. 3 ZPO)

Kostenschlussurteile sind erforderlich, wenn bereits über einen Teil des Rechtsstreits durch Teilurteil entschieden worden ist und der Streit über die restliche Hauptsache, z.B. wegen Klagerücknahme oder wegen Erledigungserklärung, gegenstandslos wird. Offen ist dann nur noch die Entscheidung über die Kosten.

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung