4/2.4.1.2 Reihenfolge der Entscheidung bei mehreren Kündigungen und Auflösungsanträgen

Autor: Kloppenburg

Bei dem Ausspruch mehrerer Kündigungen und Auflösungsanträge stellt sich prozessual oft die Frage der Vorgreiflichkeit.

Vorgreiflichkeit

In Fällen der Vorgreiflichkeit steht die Verfahrensweise grundsätzlich im Ermessen des Prozessgerichts. Es kann den Rechtsstreit fortführen und in der Sache entscheiden oder aussetzen (§ 148 ZPO),17) es kann, falls die übrigen Voraussetzungen vorliegen, einen über die vorgreifliche Rechtsfrage anhängigen Rechtsstreit hinzuverbinden (§ 147 ZPO),18) oder es kann die Rechtsstreite unverbunden lassen, aber zeitnah (u.U. am selben Tag) entscheiden (§ 147 ZPO).19) Von welcher dieser Möglichkeiten das Gericht Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Das Ermessen kann jedoch eingeschränkt sein mit der Folge, dass nicht jede der an sich denkbaren Möglichkeiten, sondern nur bestimmte Möglichkeiten oder sogar nur noch eine Möglichkeit einer rechtmäßigen Ermessensausübung entsprechen bzw. entspricht.20)

Ermessen

Bei der Ausübung des Ermessens hat das Gericht mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die und die . Von Bedeutung ist daneben auch der , der in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt.