4/2.4.1.3 Kündigungsschutzprozess und Insolvenzverfahren

Autor: Kloppenburg

Verlust der Prozessführungsbefugnis

Nach § 240 Satz 1 ZPO ist ein gerichtliches Verfahren durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der insolvente Arbeitgeber nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Er ist sodann insoweit nicht mehr prozessführungsbefugt.

Verfahrensunterbrechung

Ein Kündigungsschutzrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage jedenfalls mittelbar - was ausreicht - immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet. Etwas anderes gilt nur bei nicht vermögensrechtlichen oder höchstpersönlichen Streitigkeiten oder wenn der gesamte streitige Anspruch nicht zur Insolvenzmasse gehört.27)

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