4/4.5.2 Inhalt der Revisionsbegründungsschrift

Autor: Ahrendt

Notwendiger Inhalt

Nach § 551 Abs. 3 ZPO muss die Revisionsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); zudem müssen die Revisionsgründe angegeben werden. Die Revision kann sowohl damit begründet werden, dass das LAG das materielle Recht verletzt hat (sog. Sachrüge) als auch darauf, dass das Verfahren vor dem Berufungsgericht fehlerhaft gewesen ist (sog. Verfahrensrüge).

4/4.5.2.1 Revisionsantrag

Sachantrag

Die Revisionsbegründung muss gem. § 551 Abs. 3 Nr. 1 ZPO grundsätzlich einen Revisionsantrag enthalten. Es ist allerdings auch ausreichend, wenn sich der Antrag aus der Revisionsschrift ergibt.4) Teil des Revisionsantrags ist der Sachantrag, d.h., es muss beantragt werden, wie in der Sache selbst entschieden werden soll. Eine bloße Beschränkung auf die Aufhebung des Berufungsurteils oder die Zurückweisung des Rechtsstreits ist nicht zulässig. War der Kläger z.B. in erster Instanz erfolgreich, kann er sich in seinem Revisionsantrag nicht auf die Aufhebung des Berufungsurteils beschränken. Er muss darüber hinaus auch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil beantragen.

Bezug auf erstinstanzliches Urteil