BAG - Urteil vom 17.08.2004
3 AZR 318/03
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5 ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (in der ab 22. Dezember 1974 gültigen Fassung) § 3, (in der ab 1. Januar 1985 gültigen Fassung) § 3 ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 350
AuR 2005, 117
BAGE 111, 319
BB 2005, 720
DB 2005, 563
VersR 2005, 858
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1489/02
ArbG Essen, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5253/01

Veränderungssperre für Regelungen über versicherungsmathematische Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme von Altersrente

BAG, Urteil vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 318/03

DRsp Nr. 2005/6030

Veränderungssperre für Regelungen über versicherungsmathematische Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme von Altersrente

»Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG gilt auch für Regelungen über versicherungsmathematische Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme von Altersrente unabhängig davon, ob diese Abschläge erhöht oder abgesenkt werden.«

Orientierungssätze:1. § 2 Abs. 5 BetrAVG enthält jedenfalls einen Grundgedanken, der auch dann zu beachten ist, wenn der Versorgungsberechtigte nicht nur vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschieden ist, sondern außerdem vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt.2. Durch die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG werden Versorgungsrechte von der künftigen Entwicklung der Versorgungsregelungen und der Bemessungsgrundlagen abgekoppelt. Diese Festschreibung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens kann sich zu Gunsten wie zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken.3. Die Veränderungssperre hat einen weiten Anwendungsbereich und erfasst die Vorschriften über versicherungsmathematische Abschläge. Nachträgliche Absenkungen dieser Abschläge kommen den Versorgungsberechtigten nicht mehr zugute.4. Weder durch die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes noch durch die in der vorliegenden Versorgungszusage enthaltene Jeweiligkeitsklausel war die Veränderungssperre zugunsten des Arbeitnehmers aufgehoben worden.