4/7.7 Begründung der Verfahrensbeschwerde

Seit dem Jahr 2005 gibt es die Möglichkeit, die Revisionsinstanz nachträglich auch dadurch zu erreichen, dass man im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmte Verfahrensfehler darlegt, die dem LAG unterlaufen sind (Verfahrensbeschwerde). Hintergrund der Gesetzesreform war eine Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach hatten die Fachgerichtsbarkeiten vorrangig selbst auf den für sie bestehenden oder noch zu schaffenden Wegen die bei ihnen vorgekommenen verfahrensrechtlichen Verfassungsverstöße zu beseitigen.1)

Der Gesetzgeber hat dem für zwei Arten von ganz grundlegenden Verfahrensverstößen Rechnung getragen. Er hat die Möglichkeit eingeräumt, über die Nichtzulassungsbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft einer derart verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Entscheidung des LAG zu verhindern. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann deshalb auch gestützt werden

auf einen absoluten Revisionsgrund i.S.d. § 547 Nr. 1-5 ZPO (nicht: Nr. 6!!) und

auf eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Andere Verstöße des LAG gegen Verfahrensrecht mit Verfassungsrang können, wenn das Gericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, nicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Insoweit bleibt nur die Verfassungsbeschwerde (zum Verhältnis der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfassungsbeschwerde siehe auch oben Teil ).