4/7.7.2 Verletzung rechtlichen Gehörs

Autor: Bepler

In der gerichtlichen Praxis in einem bedauerlichen Umfang begründet sind Nichtzulassungsbeschwerden, die - auch - auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs, das durch Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlichen Schutz genießt, gestützt werden, also auf § 72a Abs. 3 Nr. 3 zweite Alternative ArbGG.

Das BVerfG beschreibt Bedeutung und Reichweite dieses Verfassungsrechtsgrundsatzes anschaulich:23)

Grundprinzip

"Rechtliches Gehör ist nicht nur ein prozessuales Urrecht des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren i.S.d. Grundgesetzes schlechthin konstitutiv ist. Seine rechtsstaatliche Bedeutung ist auch in dem Anspruch auf ein faires Verfahren anerkannt. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können. Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden."