Autor: Spinner |
Wird ein Prozessvergleich zwischen den vormaligen Arbeitsvertragsparteien zur Abwicklung eines vor dem Betriebsübergang beendeten Arbeitsverhältnisses geschlossen, so haftet für die darin übernommenen Verbindlichkeiten ausschließlich der spätere Betriebsveräußerer als Arbeitgeber. Denn zu einem Übergang des zuvor beendeten Arbeitsverhältnisses kommt es nicht und damit auch nicht zum Übergang rückständiger Ansprüche. Eine Mithaftung des späteren Erwerbers tritt nicht ein.1) Kündigt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03. und schließen die Parteien einen Prozessvergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03. gegen Zahlung einer Abfindung i.H.v. zwei Bruttomonatsentgelten endet, und wird der Betrieb am 01.06. mit Wirkung von diesem Tag an veräußert, so haftet für die Abfindung alleine der bisherige Arbeitgeber. Eine Mithaftung des Erwerbers scheidet aus.
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