Autor: Spinner |
Wird ein Prozessvergleich nach dem Betriebsübergang zwischen dem eingetretenen, neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen, der sich ausschließlich auf Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien bezieht, die erst nach erfolgtem Betriebsübergang entstanden sind, so scheidet eine Mithaftung des vormaligen Arbeitgebers aus.2)
Wird ein Prozessvergleich nach dem Betriebsübergang zwischen dem eingetretenen, neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen, der sich auf Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Zeit vor und nach erfolgtem Betriebsübergang erstreckt, so wird aus dem Vergleich nur der neue Arbeitgeber verpflichtet. Materiellrechtlich hat der Vergleich jedoch eventuell auch Folgewirkungen auf das Verhältnis zum früheren Arbeitgeber. Soweit es um Ansprüche des Arbeitnehmers geht, die bereits vor Betriebsübergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres danach fällig werden, so haftet der frühere Arbeitgeber neben dem Erwerber als Gesamtschuldner für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Verpflichtungen. Der mit dem Erwerber abgeschlossene Vergleich wirkt gem. § 423 BGB allerdings regelmäßig auch gegenüber dem Veräußerer.
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