6/14.5.2 Zeugnissprache und Zeichen

Autor: Weyand

Gesetzliche Vorgaben

Die Zeugnissprache muss - wie dies § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO ausdrücklich verlangt - klar und verständlich sein. Merkmale oder Formulierungen, die den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise kennzeichnen, sind nach § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO zu unterlassen. In diesen Vorgaben finden die Grundsätze von Wahrheit und Wohlwollen ihre ausdrückliche Hervorhebung.

Geheimcodes

Dies heißt zunächst, dass im Zeugnistext Unterstreichungen und Fettdruck, aber auch eine ungewöhnliche Satzstellung oder Wortwahl nicht auftreten dürfen; Geheimzeichen jedweder Art sind verboten. Dies heißt zum anderen, dass die in der Praxis verbreitete Formulierungstechnik mit vermeintlich positiven Merkmalen und Eigenschaften (z.B. "... hat sich bemüht ...", "… zeigte reges Interesse ...", "... machte sich mit großem Eifer an die ihm übertragenen Aufgaben ...") eher geeignet ist, Negatives auszudrücken.

Verbotene Geheimzeichen

Werden etwa Selbstverständlichkeiten in der Leistungsbeschreibung hervorgehoben ("… verfügt über Fachwissen ...", "... erledigte alle Aufgaben pflichtbewusst ..."), positive Eigenschaften im Wege der doppelten Verneinung verwendet, oder wird das Fehlen negativer Eigenschaften ausdrücklich betont, handelt es sich in Wirklichkeit um Geheimzeichen mit Hinweisen auf Mängel in Führung und Leistung des Arbeitnehmers.