Autor: Weyand |
Abmahnungen: Sie dürfen nicht erwähnt werden, können bei einem begründeten Ausspruch aber Einfluss auf die Leistungs- oder Verhaltensbewertung haben.48) |
Alkoholgenuss: Wenn er im rein privaten Bereich bleibt, ist seine Erwähnung verboten. Dies gilt grundsätzlich auch für Alkoholgenuss auf der Arbeitsstelle, allerdings nicht für Vertragsverletzungen, die auf Alkohol zurückzuführen sind.49) |
Ausfallzeiten, insbesondere krankheitsbedingte Fehlzeiten, die nicht charakteristisch für Leistung und Führung sind, dürfen keine Erwähnung finden. Etwas anderes gilt, wenn der langfristige Ausfall eine Leistungsbeurteilung unmöglich macht.50) |
Beendigungsgründe und -modalitäten sind nur auf Wunsch des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufzunehmen.51) |
Beförderungen: Auf ihre Aufnahme hat der Arbeitnehmer Anspruch, da sie Bestandteil einer korrekten Tätigkeitsbeschreibung sind. |
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