6/16.8.2 Eigenverwaltung

Autor: Lakies

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Regelfall, dass das Insolvenzgericht (§ 2 InsO) im Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) einen Insolvenzverwalter ernennt, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht (§ 80 InsO). Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 InsO bleibt jedoch § 270 InsO unberührt, nämlich die Eigenverwaltung. Die Eigenverwaltung ermöglicht es dem Schuldner, selbst unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzverwaltung zu übernehmen. Vereinfacht kann man sagen: Bei der Eigenverwaltung ist der insolvente Schuldner sein eigener Insolvenzverwalter - freilich unter Aufsicht.4)

Der Schuldner kann, wenn ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt, einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung stellen. Dieser Antrag muss die in § 270a InsO genannten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ist eine Eigenverwaltungsplanung mit einem Finanzplan vom Schuldner vorzulegen.

Die Vorschriften über die Eigenverwaltung (§§ 270 bis 270f InsO) wurden durch Art. 5 SanInsFoG neu gefasst.5)