Autoren: Plöger/Sitter |
Findet eine tarifliche Eingruppierungsregelung kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung -
der Arbeitnehmer gehört der tarifschließenden Gewerkschaft und |
der Arbeitgeber dem entsprechenden Arbeitgeberverband an -, |
so ist die Eingruppierung nach den tariflichen Entgeltgruppen zwingende Folge der tariflichen Regelung. Diese Rechtswirkung tritt auch kraft Allgemeinverbindlicherklärung ein, sofern sich der Geltungsbereich des Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien erstreckt (§ 4 Abs. 5 TVG).
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