6/5.3.2 Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag

Autoren: Plöger/Sitter

Bezugnahmeklauseln

In der Praxis wird sich die Anwendbarkeit tariflicher Entgeltgruppen vielfach aus einzelvertraglicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag ergeben (Bezugnahmeklauseln). Vereinbaren die nicht tarifgebundenen Parteien die Anwendung eines Tarifvertrags insgesamt, so ist nach der Rechtsprechung des BAG im Zweifel davon auszugehen, dass eine solche Vertragsklausel widerspiegeln soll, was ansonsten tarifrechtlich gilt.8)

Nimmt der Arbeitsvertrag mehrere Tarifverträge in Bezug, ist dies so lange nicht problematisch, wie die in Bezug genommenen Tarifnormen eindeutig bestimmbar sind. Fallen aber zuvor übereinstimmende Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund nachfolgender tariflicher Vereinbarungen inhaltlich auseinander, und lässt sich der Bezugnahmeklausel - ggf. auch im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung - keine Kollisionsregelung entnehmen, führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der Verweisungsklausel, sondern lediglich zum Wegfall ihrer Dynamik. Es bleiben die Tarifverträge in der letzten übereinstimmenden Form maßgeblich.9)

Gleichstellungsabrede