6/5.8.1 Urteilsverfahren

Autoren: Plöger/Sitter

Sonderfall der Feststellungsklage

Seinen tariflichen Entgeltanspruch kann der einzelne Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend machen. Dabei wird die Eingruppierungsklage üblicherweise als Feststellungsklage erhoben. Obwohl das Klagebegehren im Ergebnis auf Zahlung einer Entgeltdifferenz (Differenz zwischen dem abgerechneten Entgelt und dem nach Auffassung des Klägers bei korrekter Eingruppierung zustehenden Entgelt) gerichtet ist, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine Eingruppierungsklage nicht nur im öffentlichen Dienst als Feststellungsklage zulässig ist. Durch sie wird die Entgeltgruppe des Arbeitnehmers und die sich daraus ergebende Vergütungspflicht ab dem beantragten Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt.1) Dabei gehen die Arbeitsgerichte davon aus, dass der Arbeitgeber ein für den Arbeitnehmer positives Feststellungsurteil befolgen wird, auch ohne dass eine Leistungsklage erforderlich wird.2)

Allerdings sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: