6/5.8.2 Schlüssigkeit der Eingruppierungsklage

Autoren: Plöger/Sitter

Geltung der zivilprozessualen Grundsätze

Für den Eingruppierungsprozess im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gelten die allgemeinen zivilprozessrechtlichen Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast. Danach ist eine Klage nur schlüssig, wenn der Tatsachenvortrag des Klägers - seine Richtigkeit unterstellt - den Klageantrag rechtfertigt, so dass bei Säumnis der beklagten Partei ein Versäumnisurteil erlassen werden könnte.7)

Schlüssigkeit

Wie schwierig ein schlüssiger Klagevortrag auf Höhergruppierung sein kann, lässt sich anhand der nachstehenden Punkte veranschaulichen:

Auch wenn die Tätigkeit als solche unstreitig ist, muss im Einzelnen dargelegt werden, aus welchen Tatsachen sich der rechtliche Schluss auf die in Anspruch genommenen tariflichen Tätigkeitsmerkmale ergibt.

Dabei reicht es i.d.R. nicht aus, die Tätigkeit als solche stichwortartig8) darzustellen.

Tagebuchartige Aufzeichnungen allein tragen zur Schlüssigkeit nichts bei.

Auch die Vorlage von Arbeitsergebnissen kann schlüssigen Klagevortrag nicht ersetzen.