6/7.6.3 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

Autor: Sadtler

Pflichtverletzungen

Kommt der Arbeitnehmer seinen Nachweis-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach dem EFZG nicht nach, hat der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 7 Abs. 1 EFZG); ein besonderes (temporäres) Verweigerungsrecht besteht, wenn der Arbeitnehmer dem Verlangen des Arbeitgebers nach Vorlage des Sozialversicherungsausweises nicht nachkommt (§ 18h Abs. 2 SGB IV).11)

Verletzung der Nachweispflicht

Verletzt der Arbeitnehmer seine Nachweispflicht, räumt § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG dem Arbeitgeber ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht ein. Dies gilt zunächst,

wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder die Verlängerungsbescheinigung nicht fristgerecht vorlegt,12) oder

wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, oder

wenn die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 EFZG nicht vorgelegt werden.

Des Weiteren besteht ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Arbeitnehmer bei Erkrankung im Ausland seinen Anzeige- und Nachweispflichten nicht nachkommt. Die Verletzung der bei einer Erkrankung im hingegen rechtfertigt kein Leistungsverweigerungsrecht. Die schuldhafte und wiederholte Nichtbeachtung dieser Pflicht kann aber eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen.