Autor: Sitter |
Die Bewerber um einen Sitz in einem Parlament (Bundestag, Landtag, Europaparlament) haben zur Vorbereitung ihrer Wahl einen verfassungs- bzw. einzelgesetzlichen Anspruch auf den erforderlichen Urlaub. Basierend auf Art. 48 Abs. 1 GG existieren in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen auf Bundes- und Landesebene hierzu entsprechende Regelungen (vgl. §
Dem als Bewerber auftretenden Arbeitnehmer steht kein Recht zur Selbstbeurlaubung zu. Er muss vielmehr seinen Anspruch auf Wahlvorbereitungsurlaub gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen und bei Verweigerung klageweise durchsetzen.4) Die Kosten der Wahlvorbereitung hat der Arbeitgeber nicht zu tragen, von daher besteht . Es handelt sich daher um einen unbezahlten Urlaub (vgl. § Satz 2 ). § greift nicht, da es sich um einen Verhinderungsgrund handelt, der seine Ursache in der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers hat.
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