Autor: Sitter |
Ein Freistellungsanspruch kann sich auch aus einer gesetzlich vorgeschriebenen Beurlaubung ergeben. Dies gilt vor allem im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Pflichten im Rahmen des (freiwilligen) Wehrdiensts. Die Wehrpflicht ist seit dem 01.07.2011 ausgesetzt.
Das Arbeitsplatzschutzgesetz, das bislang den arbeitsrechtlichen Schutz des Wehrpflichtigen sicherstellte, ist auf den freiwilligen Wehrdienst nicht anwendbar und hat an praktischer Bedeutung verloren. Es ist noch auf Wehrübungen anwendbar, während derer das Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 1 ArbPlSchG ruht. Während des Ruhens sind nur die wechselseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Vergütung) suspendiert, während die Nebenpflichten, wie etwa Fürsorge- und Treuepflicht, Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheitspflichten weiter bestehen.11)
Für den freiwilligen Wehrdienst gilt das
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|