7/3.4.1.1 Inhalt

Autor: Sadtler

Organisationsentscheidung

Die Wurzel jeder betriebsbedingten Kündigung ist die unternehmerische (Organisations-)Entscheidung des Arbeitgebers, seinen Betrieb so (um-) zu gestalten, dass in der Konsequenz mindestens ein, wenn nicht gar mehrere Arbeitsplätze wegfallen.

Der fragliche Entschluss unterliegt keinem Formzwang. Die gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit spielt keine Rolle, sofern die Rechtsordnung kein Durchschlagen der Unwirksamkeit im Innenverhältnis zum Schutz der Arbeitnehmer auf das Außenverhältnis verlangt; bei einer juristischen Person genügt es i.d.R., dass derjenige, der dazu die tatsächliche Macht hat, die betreffende Entscheidung endgültig und vorbehaltlos getroffen hat.1) Auch bei einem mehrköpfigen Entscheidungsgremium, das nur gemeinsam entscheiden kann, bedarf es daher i.d.R. keines förmlichen Beschlusses. Entscheidend ist allein, dass im Zeitpunkt der Kündigung davon auszugehen ist, dass die Entscheidung tatsächlich planmäßig durchgeführt wird und die Maßnahme nicht durch einzelne Gesellschafter oder andere Organe der Gesellschaft verzögert oder gar verhindert wird. Die unternehmerische Entscheidung muss im getroffen sein; frühere Überlegungen sind grundsätzlich nicht erheblich.