7/3.4.4.6 Änderungskündigung

Autor: Sadtler

Sozialauswahl

Nach § 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist auch eine Änderungskündigung trotz des Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die sozialen Daten des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.84) Anders als bei einer Beendigungskündigung bezieht sich bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung die Sozialauswahl jedoch nicht allein darauf, welcher von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern durch den Verlust des Arbeitsplatzes am wenigsten hart getroffen würde. Vielmehr ist bei der sozialen Auswahl darauf abzustellen, wie sich die vorgeschlagene Vertragsänderung auf den sozialen Status vergleichbarer Arbeitnehmer auswirkt.