Autor: Kloppenburg |
Ist zweifelhaft, ob im Rahmen einer Kündigungsschutzklage das Arbeitsgericht den Status eines leitenden Angestellten anerkennt, empfiehlt sich die vorsorgliche Einleitung eines Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG, da ansonsten das Risiko eines Prozessverlusts wegen § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG droht.
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