7/6.2.1 Nichtannahme des Änderungsangebots

Autoren: Schmiegel/Leopold

Ablehnung oder Nichtannahme

Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, führt die in der Änderungskündigung enthaltene Kündigung - sofern sie wirksam ist - zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gleiches gilt, wenn die Annahmefrist abläuft. Die Annahmefrist beträgt im Hinblick auf § 2 Satz 2 KSchG mindestens drei Wochen; es kann auch eine längere Frist eingeräumt werden. Wird eine kürzere Annahmefrist gesetzt, gilt jedoch die Frist von drei Wochen.1) Mit der Ablehnung oder dem Fristablauf erlischt das Änderungsangebot (§ 146 BGB). Ein "Widerruf" der Ablehnung ist nicht möglich. Eine verspätete Annahme oder eine Annahme zu veränderten Bedingungen stellt ein neues Angebot des Arbeitnehmers dar (§ 150 Abs. 1 BGB), auf das sich der Arbeitgeber einlassen kann, aber nicht muss.

Rechtsschutz