7/6.2.3 Annahme unter Vorbehalt

Autoren: Schmiegel/Leopold

Zweck

Nach § 2 KSchG kann der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Dies ermöglicht es ihm im Geltungsbereich des KSchG, die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung gerichtlich überprüfen zu lassen, ohne den Verlust seines Arbeitsplatzes zu riskieren. Unabhängig von der Anwendbarkeit des KSchG kann der Arbeitnehmer den Vorbehalt erklären, dass die Änderungskündigung die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt.

Erklärung des Vorbehalts

Der Arbeitnehmer muss den Vorbehalt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bzw. - wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Wochen beträgt - innerhalb der Kündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber erklären (§ 2 Satz 2 KSchG). Der Arbeitgeber kann diese Frist nicht abkürzen, wohl aber verlängern. Setzt er eine zu kurze Annahmefrist, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern es gilt die gesetzliche Annahmefrist. Der Ablauf einer zu kurz gesetzten Frist bedeutet nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr kann der Arbeitnehmer das Angebot bis zum Ablauf der drei Wochen noch unter Vorbehalt annehmen.10)

Beispiel