Autor: Rudolf |
Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG trifft den Arbeitgeber die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beeinflussen. Die einzelnen Schutzgrundsätze ergeben sich allgemein aus § 4 ArbSchG.4)
Die Erforderlichkeit ergibt sich dabei meist aus spezielleren Vorschriften; sind solche nicht vorhanden oder reichen diese wegen der konkreten betrieblichen Umstände nicht aus, muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen selbst ermitteln und ergreifen. Dabei schreibt § 3 ArbSchG dem Arbeitgeber keine konkreten Arbeitspflichten vor; sie können durch betriebsinterne Regelungen (z.B. Betriebsvereinbarungen) betriebsspezifisch konkretisiert werden. Die Maßnahmen sind laufend auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. geänderten Gegebenheiten anzupassen.
4) | Vgl. hierzu Pieper, Arbeitsschutzrecht, 7. Aufl. 2022, § 4 ArbSchG Rdnr. 1 ff. |
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