Autor: Metz |
Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzliche Nebenpflicht aus dem Anstellungsvertrag, die sich allgemein auch aus § 231 Abs. 2 BGB ergibt, und dient dazu, Meinungsverschiedenheiten über Berechnungsgrundlagen aufzudecken und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, einen derartigen Anspruch vor Eintritt des Versorgungsfalls durch eine Feststellungsklage zu beseitigen.10)
Gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG hat der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel einen speziellen Anspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber. Dieser hat eine Auskunft zu den erdienten Anwartschaften zu erteilen und dazu den sogenannten Übertragungswert berechnen zu lassen, wenn der zukünftige Arbeitgeber sich bereit erklärt hat, die bisherigen Anwartschaften zu übernehmen. Die Rechtsnorm soll die sogenannte Portabilität der bAV erhöhen.
Da der Gesetzgeber diesen unbestimmten Rechtsbegriff nicht erläutert hat, hat auch diese Norm zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geführt, die nicht immer zugunsten der Arbeitnehmer entschieden wurden (Einzelheiten ergeben sich aus der Arbeitshilfe in Teil 9/15.1).
Zusätzlich hat jeder Arbeitnehmer gem. § 4a BetrAVG einen Auskunftsanspruch zur Höhe und Entwicklung seiner Anwartschaft. Dazu hat der Arbeitgeber Folgendes mitzuteilen:
ob und wie eine Anwartschaft auf bAV erworben wird, |
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